Terms and Conditions

Ländle-Web

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Ländle-Web, Zettachring 12a, 70567 Stuttgart (nachfolgend: „Ländle-Web“) mit ihren Kunden, sofern keine separate Dienstleistungsrahmenvereinbarung der Ländle-Web unterzeichnet wurde.

(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch dann, wenn Ländle-Web in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt Ländle-Web nicht an, es sei denn, Ländle-Web hat diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, sofern keine separate Dienstleistungsrahmenvereinbarung der Ländle-Web unterzeichnet wurde.

§ 2 Leistungsgegenstand

(1) Ländle-Web erbringt Dienstleistungen, nachfolgend „Leistungen“ genannt, insbesondere Programmierung, Projektplanung, Onlinemarketing und Beratung. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den verbindlichen Angeboten von Ländle-Web. Verträge kommen durch die Annahme des Angebots durch den Kunden zustande.

(2) Ländle-Web erbringt Leistungen in der Regel ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand nach den in den Angeboten genannten Sätzen. In Angeboten ggf. Aufgeführte Preise sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Festpreise bezeichnet.

(3) Kostenvoranschläge von Ländle-Web sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

(4) Grundsätzlich ist Ländle-Web in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch Open Source Software und Software von Drittanbietern einsetzen, sofern der Kunde diese vereinbarungsgemäß nutzen kann. Hinsichtlich des Einsatzes von Open Source gilt § 7 Nr. 5 dieser Bedingungen.

(5) Ländle-Web stellt sicher, dass die Arbeitsergebnisse in den zum Zeitpunkt der Erstellung gängigen Browsern, Auflösungen und Betriebssystemen korrekt angezeigt und funktionieren. Als Maßstab für die Gängigkeit dienen die aktuellen Statistiken von statcounter.com für "Screen Resolution Stats", "Browser Version Market Share, "OS Market Share" sowie "Desktop vs Mobile vs Tablet" im deutschen Markt auf den Endgeräten Desktop, Tablet und Smartphone.
Gängigkeit wird wie folgt definiert:
Endgeräte-Typen Desktop, Tablet, Mobile haben einen Gesamtmarktanteil von mehr als 20%
Bildschirm-Auflösungen auf den jeweiligen Endgeräte-Typen haben einen Marktanteil von mehr als 20%.
Browser haben auf dem jeweiligen Endgeräte-Typen einen Gesamtmarktanteil von mehr als 20%
Browser-Versionen, sofern relevant, haben einen Gesamtmarktanteil von mehr als 20%.
Betriebssysteme haben einen Gesamtmarktanteil von mehr als 20%.
Bei starker Fragmentierung wird der zum vereinbarten Marktanteil nächste Wert als gängig vereinbart.
Sofern die korrekte Anzeige/Funktionalität auch in anderen Auflösungen, Browsern, Betriebssystemen, Endgeräten oder unter bestimmten, nicht den Standards entsprechenden Konfigurationen gewünscht wird, ist dies gesondert zu vereinbaren.
Soll die Anzeige/Funktionalität neben dem Hauptmarkt Deutschland auch in anderen Märkten sichergestellt sein, so ist auch dieses gesondert zu vereinbaren.

(6) Ländle-Web kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen auch der Hilfe von freien Mitarbeitern und Subunternehmern bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Will der Kunde die beauftragten Leistungen ändern oder erweitern, so hat er seinen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Ländle-Web zu äußern.

(2) Ländle-Web prüft darauf hin, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich geschätzten Mehraufwänden und zeitlichen Einschätzungen haben wird.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Ländle-Web dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die bisherigen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Ländle-Web kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn Ländle-Web deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist. Erkennt Ländle-Web, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Ländle-Web dem Kunden dies mit.
Der Kunde entscheidet darauf hin, ob das Änderungsverfahren fortgesetzt wird oder endet.

(5) Die Vertragsparteien werden sich bei einem positiven Ergebnis der Prüfung über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis schriftlich dokumentieren.

(6) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(7) Möglicherweise von dem Änderungsverfahren betroffene Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

(8) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen.
Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden nach den vereinbarten Sätzen, ansonsten nach der üblichen Vergütung von Ländle-Web berechnet.

§ 4 Zusammenarbeit

(1) Die Parteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
(2) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Ländle-Web unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter benennen. Der Ansprechpartner und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die den Rahmen der Zusammenarbeit betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen und
Vereinbarungen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Ansprechpartner und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die die Zusammenarbeit betreffen.

(4) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen in der Zusammenarbeit eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für eine reibungslose weitere Zusammenarbeit notwendig sind.

(5) Sämtliche rechtswesentliche Erklärungen sind in Textform gegenüber dem Ansprechpartner der jeweiligen Vertragspartei oder dessen Stellvertreter abzugeben.

(6) Bei projektwesentlichen Meetings soll von einer der Vertragsparteien ein Protokoll erstellt und der anderen Partei übermittelt werden. Bei Unstimmigkeiten hat die andere Partei das Recht, ihre Anmerkungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens drei Werktage nach Zugang des Protokolls auszuüben. Bei fernmündlichen Meetings können Audio-Mitschnitte angefertigt werden, die das Protokoll ersetzen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt Ländle-Web bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen.
Zu dem Mitwirkungspflichten gehört insbesondere das zur Verfügung stellen von Informationen, sowie die Übermittlung von Datenmaterial, Inhalten, insbesondere Bildern und Texten und Zugängen, soweit dies für die Leistungserbringung durch Ländle-Web erforderlich ist. Der Kunde hat darüber hinaus auf Anforderung von Ländle-Web ein Feedback zu ihm vorgelegten Leistungsergebnissen zu geben. Die vorstehend ausdrücklich genannten Mitwirkungshandlungen hat der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Anforderung durch Ländle-Web zu erbringen. Für die Erbringung weiterer Mitwirkungshandlungen ist Ländle-Web berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat der Kunde auf Anschreiben oder Anfragen von Ländle-Web grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren.

(2) Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

(3) Dem Kunden ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung der Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen von Ländle-Web im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann insbesondere zu Verzögerungen im vereinbarten Zeitplan oder zu Mehraufwänden führen.

(4) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Kunde für die Herstellung oder Beschaffung von Inhalten selbst verantwortlich. Er hat die Inhalte in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde erteilt Ländle-Web im Voraus die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte und versichert, dass er zur Einräumung der Nutzungsrechte berechtigt ist.

(5) Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern von Ländle-Web während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt gewähren und ihnen Räumlichkeiten und Arbeitsmaterial in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.

(6) Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt er auf eigene Kosten vor.

(7) Ländle-Web ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.

§ 6 Vergütung

(1) Es gilt die zwischen den Parteien im Auftrag vereinbarte Vergütung. Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten die von Ländle-Web üblicherweise veranschlagten Sätze.

Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Eine individuelle Staffel mit Fälligkeiten von Teilzahlungen zu bestimmten Terminen oder Ereignissen kann im Angebot vereinbart werden.

(2) Ländle-Web ist im Falle eines Verzugs berechtigt, hinsichtlich für den Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu erbringender Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Die fälligen Zahlungen sind während des Verzugs mit 9% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(3) Reisekosten, Auslagen und besondere Kosten, die Ländle-Web auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. Beförderungs-, Fahrt-, Verzehr-, Übernachtungs-, Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.

(4) Sämtliche Leistungen von Ländle-Web verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(5) Ländle-Web ist berechtigt, die geltende Agenturpreisliste höchstens einmal im Quartal an veränderte Marktbedingungen, z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten, Steuern oder Abgaben anzupassen. Dem Kunden werden Preisanpassungen unverzüglich mitgeteilt.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Die Arbeitsergebnisse enthalten in der Regel Bestandteile, die von Dritten lizenziert wurden. Dies betrifft insbesondere Open Source Software. Auf diese sind die vorliegenden Bedingungen nicht anwendbar. Es gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Dritten. Ländle-Web gewährleistet, dass die vereinbarungsgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse durch die Verwendung von Bestandteilen Dritter nicht eingeschränkt wird. Dies gilt nicht für Bestandteile, die der Kunde bereitgestellt hat, oder die in seinen Verantwortungsbereich fallen. Ländle-Web ist diesbezüglich nicht verpflichtet, die Bestandteile auf Nutzungsrechte und auf rechtliche Kompatibilität zu prüfen.

(2) Ländle-Web räumt dem Kunden im Übrigen an allen individuell hergestellten Arbeitserzeugnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese vereinbarungsgemäß zu nutzen, soweit diese unter ein eigenes Leistungsschutzrecht fallen und nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Ist Software Gegenstand der Leistungen, stehen dem Kunden zusätzlich die Rechte aus §§ 69 d Abs. 2 und Abs. 3 sowie aus § 69 e UrhG zu.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist es dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von Ländle-Web oder Teile davon zu bearbeiten, zu kombinieren, anzupassen oder zu übersetzen, sie zu dekompilieren, einer Rückentwicklung zu unterziehen, zu deassemblieren oder in eine menschenlesbare Form zu bringen. Ferner ist es dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von Ländle-Web oder Teile davon als Grundlage für die Entwicklung ähnlicher Anwendungen, Produkte oder Internetseiten zu verwenden.

(4) Sollte abweichend von Abs. 1 eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart worden sein, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von Ländle-Web entwickelten und benutzten Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige allgemein gebräuchlichen (Software-) Werkzeuge umfasst.

(5) Eine Einräumung von Rechten an Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde gibt seine eigenen Nutzungsrechte vollständig auf.

(6) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet. Ländle-Web kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.

§ 8 Termine

(1) Termine zur Leistungserbringung sind für die Ländle-Web nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden in Textform zugesagt werden.

(2) Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der dem Kunden gemäß Einzelauftrag obliegenden Mitwirkungspflichten, insbesondere die rechtzeitige und umgehende Erteilung von Informationen, Genehmigungen und Freigaben, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen um mindestens die Dauer der Verhinderung. Verschiebungen von Terminen bei Leistungsänderungen (Change Requests) richten sich nach § 3 Abs. 7.

(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Ländle-Web nicht zu vertreten und berechtigen Ländle-Web, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Ländle-Web wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.

§ 9 Abnahme

(1) Ländle-Web wird dem Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitstellen und ihm dies mitteilen. Ländle-Web ist berechtigt, dem Kunden auch einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer er zur schriftlichen Abnahmeerklärung verpflichtet ist, soweit die Arbeitsergebnisse oder Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

(2) Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden von den Parteien in einem gemeinsam unterzeichneten Abnahmeprotokoll dokumentiert und wie folgt kategorisiert:

Mängel Klasse 1 (abnahmeverhindernder Mangel):
Ein technisch sinnvoller Einsatz der Applikation ist nicht möglich. Fehler der Klasse 1 können z.B. sein: häufige Systemabstürze, schwere Beschädigung von Datenbanken und Datenbeständen, der Aufruf eines Moduls über das Menü führt zum Absturz, unzumutbarer manueller Zusatzaufwand.

Mängel Klasse 2 (nicht abnahmeverhindernder Mangel):
Die Kernfunktionalität ist gewährleistet, es tritt aber ein Mangel in nicht wesentlichen Teilfunktionen auf, wie z.B.: Fehler in der Benutzer-Dokumentation, Rechtschreibfehler auf der Bildschirmmaske, Fehler in der System-Dokumentation)

(3) Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige bei Ländle-Web eingeht, so gelten die Arbeitsergebnisse mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Die Arbeitsergebnisse gelten ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde es in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.

(4) Vom Kunden angezeigte, abnahmeverhindernde Mängel der Klasse 1 wird Ländle-Web in angemessener Frist beseitigen. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen. Mängel der Klasse 2 werden ebenfalls innerhalb angemessener Frist beseitigt und abgenommen. Eine einfache Abnahme in einer formlosen E-Mail ist hierfür ausreichend.

§ 10 Gewährleistung

Die Gewährleistung von Ländle-Web richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:

(1) Ländle-Web steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von Ländle-Web erbrachten Arbeitserzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von Ländle-Web auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Ländle-Web stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei. Dies gilt nicht für Inhalte, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, oder die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen.

(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies Ländle-Web nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. Ländle-Web hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach Wahl von Ländle-Web entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

(3) Ländle-Web übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z.B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins, Betriebssysteme, W3C Standards, Online-Zugänge, CMS (z.B. WordPress) Versionen, Drittanbieterschnittstellen, etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.

(4) Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann Ländle-Web dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.

(5) Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von Ländle-Web Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen bzw. Unterbliebenen Pflege/Aktualisierungshandlungen verursacht wurden.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Zwingend längere gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

(7) Für verwendete Open Source Software wird keine Gewährleistung übernommen.

§ 11 Haftung

(1) Ländle-Web haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem Verhalten beruhen, unbegrenzt.

(2) Ländle-Web haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von Ländle-Web auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Ländle-Web ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Körperverletzung und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Soweit Ländle-Web die Arbeitsergebnisse nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom Kunden gelieferter Inhalte erstellt, übernimmt Ländle-Web keine Haftung dafür, dass die Arbeitsergebnisse rechtskonform sind. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte übernimmt Ländle-Web in keinem Fall eine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die von Ländle-Web zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen vor deren Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Ländle-Web insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Ländle-Web.

(8) Für verwendete Open Source Software wird keine Haftung übernommen.
(9) Für verwendete oder zugekaufte Dritt-Software wird keine Haftung übernommen.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet
und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(4) Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

(5) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.

(6) Ländle-Web darf auch ohne Einwilligung des Kunden diesen auf ihrer Webseite oder in anderen Medien oder Werbematerialien als Referenzkunden nennen. Ländle-Web darf ferner mit Einwilligung des Kunden die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.

(7) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer auch nach Projektabschluss dauerhaft das Recht auf mindestens lesenden Zugriff auf die im Rahmen des Projekts erstellten oder verwalteten Werbe-, Analyse- und Tagging-Konten. Dazu gehören insbesondere Werbekonten (z. B. Google Ads, Facebook Ads), Analyse-Konten (z. B. Google Analytics, Meta Analytics, Matomo), Tagging-Konten (z. B. Google Tag Manager) sowie Search-Console-Konten (z. B. Google Search Console). Dieser Zugriff dient der Erstellung von Fallstudien und der exemplarischen Präsentation von von Ländle-Web erstellten Kampagnen zu Akquise- und Marketingzwecken.
Ländle-Web verpflichtet sich, sicherzustellen, dass keinem direkten Wettbewerber des Auftraggebers Einblick in die Konten oder die detaillierten Kampagnenberichte gewährt wird. Der Zugriff wird ausschließlich zur Analyse, Dokumentation und Erstellung von Fallstudien genutzt. Änderungen an den Konten erfolgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers.
Ein Widerruf dieser Zugriffsrechte durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Im Gegenzug verzichtet Ländle-Web auf jegliche Lizenzansprüche an dem von Ländle-Web erstellten Ads-Content, sodass der Auftraggeber diesen uneingeschränkt für eigene Zwecke weiter nutzen kann.


§ 13 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Ländle-Web abzuwerben oder ohne Zustimmung von Ländle-Web anzustellen oder zu beauftragen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Ländle-Web der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Mindestens jedoch die Kosten für eine Neubesetzung der Position, sowie die Gesamtkosten für die Einarbeitung der neuen Person von 18 Monaten.

§ 14 Sonstiges

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hauptsitz von Ländle-Web.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende zulässige Regelung.